§ 1 |
Name, Sitz
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1. Der Verein führt den Namen "Historische Kälte- und Klimatechnik" e.V. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. |
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Maintal |
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§ 2 |
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
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1.
Zweck des Vereins ist die Darstellung der Entwicklungen der Kälte- und
Klimatechnik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
den Erhalt der "Historischen Sammlung Heinz Bacher" sowie deren
Ergänzung und Erweiterung, der Ausstellung von kälte und
klimatechnischen Apparaten und Darstellungen auf die Kälte- und
Klimatechnik bezogener Themen. |
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2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. |
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3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. |
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4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Zuwendungen begünstigt werden. |
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5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen an
eine gemeinnützige Einrichtung auf dem Gebiet der Kälte-,
Wärme- oder Klimatechnik übergeben werden. |
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§ 3 |
Vereinsämter
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1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. |
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2.
Für anfallende Arbeiten, die das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeiten
übersteigen, wird ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt und
unbedingt notwendiges Hilfspersonal eingestellt für Büro- und
Verwaltungstätigkeiten oder für sonstige aufgrund des
Vereinszweckes
notwendige Tätigkeiten. Für diese Kräfte dürfen keine
unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden. |
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3. Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. |
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§ 4 |
Mitgliedsarten
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1. Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder
b)
Passive Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder
d)
Fördermitglieder |
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2.
Aktive Mitglieder sind aktiv in der Vereinsarbeit tätig. Passive
Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich bei den
satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins beteiligen zu müssen.
Fördermitglieder sind solche, die den Verein aus rechtlichen
Gründen nicht mit Beiträgen im Sinne des § 7 unterstützen dürfen,
aber in sonstiger Weise den Vereinszweck fördern. |
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3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch den Beschluß des
Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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§ 5 |
Erwerb der Mitgliedschaft
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1.
Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person
werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens,
Standes, Standes, Alters und Wohnsitz und der gewollten
Mitgliedschaft schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. |
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2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben. |
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§ 6 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. |
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2. Die Mitglieder sind berechtigt, etwa vorhandene Einrichtungen des Vereins zu
benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der
Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. |
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3.
Für Mitglieder, die juristische Personen sind, gelten die Absätze 1 und
2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Mitglied
natürliche Personen benennt, die
rechtswirksame Erklärungen und Handlungen vornehmen dürfen. |
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§ 7 |
Beitrag
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1.
Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er kann jährlich,
vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene
Mitglieder zahlen mit dem 1. Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe
von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung
fest, wobei zwischen aktiven und passiven Mitgliedschaften sowie
natürlichen und juristischen Personen unterschiedlich hohe
Beiträge und Aufnahmegebühren zulässig sind. Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung des Beitrages befreit. |
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2.
Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus
nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach
zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des
Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die
unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge
gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz
erlassen werden. |
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§ 8 |
Erlöschen der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft geht verloren
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Liquidation,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste und
e) durch Ausschluss. |
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2. Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September erklärt sein |
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3.
Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus
nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes
unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Sätze 1 und 2
aus der Mitgliederliste gestrichen werden. |
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4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie
b) gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. |
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§ 9 |
Ehrungen
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1. Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Vereinszweck im allgemeinen können Ehrenmitgliedschaften verliehen
werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied gemäß § 4 Abs. 1 der
Satzung. |
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2.
Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der
ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der
Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich
der Geehrte eines solchen Verhaltens schuldig gemacht hat, das den
Verein oder den satzungsgemäßen Zweck des Vereins schädigt. |
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§ 10 |
Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b)
die ordentliche Mitgliederversammlung |
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§ 11 |
Vorstand
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1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Kassenverwalter |
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2.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht von
mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung gefordert
wird. |
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3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. |
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4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus,
so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der
Vereinsmitglieder. |
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§ 12 |
Geschäftsbereich des Vorstandes
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1.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils
geschäftsführende und alleinvertretungsberechtigte Vorstände. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit es nach Maßgabe
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Intern geht das Geschäftsführungsrecht des Vorsitzenden vor. |
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2. Die Rechte des Vorstandes gemäß § 3 Abs. 3 werden insoweit
beschränkt, als er vor der Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers zur Höhe der Vergütung, der
Laufzeit von Verträgen Verträgen und allen anderen damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, die für den Verein mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, die Zustimmung der
Mitgliederversammlung einzuholen hat. |
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3.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird im übrigen insofern
beschränkt, als der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende bei Rechtshandlungen und Urkunden,
welche den Verein vermögensrechtlich zur Leistung von mehr
als 5.000,- Euro für den Einzelfall verpflichten, nur gemeinsam
vertretungsberechtigt sind. |
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§
13 |
Beschlussfassung des Vorstandes
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Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. |
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§
14 |
Ordentliche Mitgliederversammlung
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1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie
wird schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens
drei Kalenderwochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen
und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. |
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2. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
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§
15 |
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz, der Jahresrechnung und des Haushaltes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 16)
g) die Auflösung des Vereins |
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2.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und die Auflösung des Vereins ist
die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich. |
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3.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los,
in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden
Vorsitzenden. |
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4.
Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die
Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§
16 |
Anträge
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1.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind
spätestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der
Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen,
dass über einen Antrag nur die aktiven
Mitglieder abstimmen können. |
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2. Auf die ausschließliche Möglichkeit der schriftlichen Einreichung von Anträgen sind die Mitglieder in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. |
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§
17 |
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
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Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens 1/10
aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe
der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. |
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§
18 |
Einsetzung von Ausschüssen
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Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für
spezielle Aufgaben einzusetzen. |
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§
19 |
Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der
Regeln des § 15 beschlossen werden |
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2.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassenverwalter bzw. deren
Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach
den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über
die Liquidation (§ 47 ff. BGB). |
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§
20 |
Inkrafttreten der Satzung |
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Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am
25.05.2000 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen ist. |
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Maintal, den 25. Mai 2000 |